Satzung

Satzung des Schützenvereins Nordwohlde v.1904 e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Schützenverein Nordwohlde v.1904 e.V.“. Er hat seinen Sitz in Nordwohlde und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Syke unter der Geschäftsnummer VR 220 eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein will den Schießsport und das traditionelle Schützenwesen fördern und pflegen. Er ist politisch und konfessionell neutral, erstrebt keinen Gewinn und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Tätigkeit der Funktionsträger erfolgt ehrenamtlich.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaften

Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Anmeldung erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mitglieder bis zum vollendeten 21. Lebensjahr sind Jungschützen.
Bei Ablehnung der Aufnahme kann der/die Antragsteller/in nach Ablauf eines Jahres seinen/ihren Antrag wiederholen.
Die Mitgliedschaft erlischt:

a. durch Tod
b. durch Austritt aus dem Verein
c. durch Ausschluß

Die Mitglieder können durch schriftliche Kündigung zum Schluss des Geschäftsjahres austreten. Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied der Satzung oder satzungsgemäß gefassten Beschlüssen oder Richtlinien trotz schriftlicher Aufforderung nicht Folge leistet, oder wenn sonst ein wichtiger Grund vorliegt. Ist ein Mitglied mit seinen Beitragszahlungen länger als das Geschäftsjahr seiner Fälligkeit im Rückstand, so kann es ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand des Vereins mit 2/3 Stimmenmehrheit. Gegen den Beschluss ist binnen Monatsfrist Berufung zulässig. Die Berufung ist schriftlich beim Schriftführer des Vereins einzulegen, sie wird von der Mitgliederversammlung durch 2/3 Stimmenmehrheit endgültig entschieden. Ausgeschlossene oder ausgetretene Mitglieder verlieren mit dem Tag des Ausschlusses bzw. Austritts alle Rechte des Vereines.
Zur Aufrechterhaltung des Vereinsbetriebes werden Beiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 5 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

1. dem/ der 1.Vorsitzenden
2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem/der Schriftführer/in
4. dem/der Kassenführer/in
5. dem/der Schießwart/in
6. der Leiterin der Damenriege

Der/die 1.Vorsitzende, sowie der/die stellvertretende Vorsitzende sind Vorsitzende im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein berechtigt, den Verein nach außen gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt. Er trägt die Bezeichnung „Enger Vorstand“. Der/die jeweilige Schützenkönig/in und sein/ihr Adjutant kann mit beratender Stimme an den Sitzungen des  Vorstandes teilnehmen.

§ 6 Erweiterter Vorstand

Der „Engere Vorstand“ bildet mit allen weiteren Funktionsträgern im Verein den „Erweiterten Vorstand“. Der/die Stellvertreter/in zu den Posten 3, 4, 5 sowie 6 des „Engen Vorstandes“ werden von der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt.
Die übrigen Funktionsträger werden vom „Engen Vorstand“ nach demokratischer Meinungsbildung ernannt. Der Adjutant des/der 1. Vorsitzenden wird vom/von der 1.Vorsitzenden ernannt.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Die Einberufung dazu geschieht durch Veröffentlichung in der Kreiszeitung Syke unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Veröffentlichung muss spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung erfolgen.
Durch Tischvorlage kann die Tagesordnung ergänzt werden. Es findet alljährlich, möglichst am Anfang des Jahres, eine Mitgliederversammlung statt. Außerdem steht es dem/der 1. Vorsitzenden frei, in Vertretung dem/der stellv. Vorsitzenden, im Laufe des Jahres weitere Mitgliederversammlungen einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung ist ebenfalls einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder bzw. die einfache Mehrheit der Teilnehmer einer Mitgliederversammlung dieses verlangt.
Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig. Die einfache Mehrheit entscheidet, soweit diese Satzung nicht eine andere Mehrheit vorschreibt. Abstimmungen sind offen.
Verlangt jedoch ein Mitglied, unterstützt von einem weiteren Mitglied, eine geheime
Abstimmung, muß dem entsprochen werden.

§ 8 Kassenprüfer

Die Versammlung wählt zwei Kassenprüfer/in/Inen

§ 9 Beschlüsse

Der/die Schriftführer/in protokolliert die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Das Protokoll ist zu verlesen, von der Versammlung zu genehmigen und von dem/der Vorsitzenden und Schriftführer/in zu unterschreiben.

§ 10 Königswürden

Die Mitglieder des Schützenvereins schießen jährlich Ihren/ihre Schützenkönig/in aus.
König/in kann werden, wer dem Verein seit einem Jahr angehört und das 21. Lebensjahr vollendet hat.

Jungschützenkönig/in kann werden, wer Mitglied ist, oder sich als Mitglied des Vereins
angemeldet und noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat.

Kinderkönig/in kann werden, wer als Schulkind das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
und in Nordwohlde, Nordwohlder Heide, Steinforth oder Stütelberg wohnt, bzw. von dem
mindestens ein Elternteil dem Verein angehört.

§ 11 Ehrenmitglieder

Die Ehrenmitgliedschaft kann durch 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder in der Hauptversammlung solchen Vereinsmitgliedern und Gönnern verliehen werden, die sich für den Verein besonders verdient gemacht haben.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 12 Satzungsänderung

Satzungsänderungen können nur mit ¾ Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder in der Hauptversammlung beschlossen werden.

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in zwei, durch eine Zwischenzeit von mindestens 14 Tagen getrennten, Mitgliederversammlungen beschlossen werden. Der Antrag zur Auflösung muss auf der Tagesordnung stehen und bedarf einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden Mitglieder.

§ 14 Verwendung des Vermögens

Das vorhandene Vermögen ist bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall oder Änderung des Satzungszweckes dem Landkreis Diepholz zu übergeben, mit dem Auftrage, es für die körperliche Ertüchtigung der Jugend innerhalb des Landkreises zu verwenden.

Diese Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 04.01.2004 in Kraft.

Nordwohlde, den 04.01.2004

gez. J. Rohlfs
Vorsitzender

gez. G. Wessel
stellvertretender Vorsitzender

gez. Anja Bründer
Schriftführerin